Der Verein Kinderstadt Halle e. V. hat sich gegründet, um das biennale Projekt „Kinderstadt Halle an Salle“ in Kooperation mit den Bühnen Halle ideell, mit Know-how und finanziellen Mitteln zu unterstützen.
Bereits 2002 wurde die erste Kinderspielstadt realisiert, inzwischen kann der Verein auf elf erfolgreiche Kinderstädte zurückblicken.
In der 1992 auch von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten UN-Kinderrechtskonvention sichern die Vertragsstaaten zu, dass der Kindeswille in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten berücksichtigt werde. Ein Hauptaugenmerk der Vereinsarbeit gilt daher der Arbeit im Kinder- und Jugendbereich. Es ist dem Verein ein großes Anliegen, Kindern eine Stimme in der städtischen Gesellschaft zu geben und sie zur aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben anzuregen sowie stetig die Möglichkeiten der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern.
Der Verein Kinderstadt Halle e.V. ist offen für alle Interessierte, soweit diese die Satzung anerkennen. Die Arbeit des Vereins erfolgt auf ehrenamtlicher Basis. Der Verein finanziert sich über die Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Die Verwendung der Mittel erfolgt auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Für Projekte wie die „Kinderstadt Halle an Salle“ werden zusätzlich Fördergelder bei Stiftungen u. ä. beantragt.
Wenn Sie den Verein unterstützen möchten, können Sie als Einzelperson oder auch als Unternehmen Mitglied werden und / oder spenden.
Vorstand
Elke Arnold – Vorsitzende
Katharina Brankatschk – Stellvertreterin
Katja Podzimski – Schatzmeisterin
Satzung gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13.5.2024
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Kinderstadt Halle e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
§ 2 Ziele des Vereins
Der Verein Kinderstadt Halle e.V. sieht als Tätigkeitsfeld die ideelle und materielle Unterstützung des Kinderstadtprojektes, welches vom Thalia Theater Halle ins Leben gerufen wurde. Ziel dieses Projektes ist es, für Kinder eine neue Form von Spielraum zu schaffen, der es ihnen ermöglicht, komplexe Prozesse einer Stadt eigenständig zu gestalten, zu erleben und zu erfahren. Darüber hinaus soll mit diesem Vorhaben Kindern und ihren Belangen eine neue Form von Öffentlichkeit in der Stadt und ihrem gesellschaftlichen Leben gegeben werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verwirklicht seinen gemeinnützigen Zweck auch durch die ideelle und materielle Unterstützung der Theater, Oper und Orchester GmbH Halle bei der Durchführung der Kinderstadt. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn Sie diese Satzung anerkennt. Der Verein Kinderstadt Halle e.V. besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind jene, die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligen, jedoch die Ziele des Vereins finanziell oder ideell fördern und unterstützen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden und sich mit Meinungen, Empfehlungen und Anträgen an die Mitgliederversammlung zu wenden. Fördermitglieder können ebenfalls an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, bei Versammlungen haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben entsprechend seinen Möglichkeiten zu unterstützen. Jedes Mitglied hat den Verein, möglichst vorher, in geeigneter Weise über eigene Aktivitäten zu informieren, die es im Namen des Vereins unternimmt. Der Verein übernimmt keine Haftung bei Arbeitsunfällen, die Mitglieder sind selbst für ihre Unfallversicherung verantwortlich.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste aufgrund einer Beitrittserklärung und der Bestätigung durch den Vorstand. Sie endet mit der Streichung aus der Liste auf Antrag des Mitglieds oder Ausschluss. Ein Ausschluss kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat oder dem Verein materiellen oder ideellen Schaden zugefügt hat. Das Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Wollen Minderjährige dem Verein beitreten, ist der Beitrittserklärung eine schriftliche Zustimmung der Eltern zuzufügen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Beitragspflichtig sind sowohl aktive Mitglieder als auch Fördermitglieder des Vereins Kinderstadt Halle e.V.
Die Mindesthöhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Festgesetzte Jahresbeiträge bestehen auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres in voller Höhe.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich im Sinne des § 26 BGB aus 3 gewählten Mitgliedern zusammen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Zur Vertretung des Vorstandes benötigt es mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von 2 Jahren gewählt, im Bedarfsfall sind vorgezogene Wahlen möglich. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernehmen zunächst die übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit unter Berücksichtigung des Votums anwesender Vereinsmitglieder. Sitzungen des Vorstandes werden von einem Vorstandsmitglied einberufen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen per Email an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse einzuberufen. Mitglieder, die keine Email-Adresse angegeben haben, werden per Brief eingeladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für notwendig erachtet, oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben von Gründen beantragt wird.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag angenommen. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung muss von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt und Amtsgericht mitzuteilen. Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Finanzierung des Vereins
Die finanzielle Basis für die Tätigkeit des Vereins sind die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, Spenden und Zuwendungen. Die Verwendung von finanziellen Mitteln erfolgt auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsspenden der Mitglieder an den Verein sind nicht steuerlich absetzbar. Der Schatzmeister stellt jährlich auf der Mitgliederversammlung einen Finanzbericht vor.
§ 11 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das vorhandene Vermögen an den Verein zur Förderung krebskranker Kinder Halle (Saale) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Stadt Halle/Saale. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 13.5.2024 beschlossen.